Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg

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Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Schleswig-Flensburg

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Täter-Opfer-Ausgleich

Täter-Opfer-Ausgleich und Konfliktschlichtung
außergerichtlicher Tatausgleich (Wiedergutmachung) zwischen Tätern und Opfern nach Straftaten

Im Auftrag der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts wird im Landgerichtsbezirk Flensburg dem Täter und dem Geschädigten die Gelegenheit geboten, Konflikte, die im Zusammenhang mit einer Straftat entstanden sind, in einem fairen Ausgleich gemeinsam zu regeln.
Neben der Aussprache und Aussöhnung kann im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs auch eine Wiedergutmachung (z. B. ein Schadensersatz oder ein Schmerzensgeld) im Vordergrund stehen.

Wann ist ein Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) möglich?

  • Bei dem Beschuldigten und dem Geschädigten muss eine Bereitschaft zu einem TOA vorhanden sein
  • Der Beschuldigte muss eine schädigende Handlung einräumen und bereit sein, dafür die Verantwortung zu übernehmen
  • Vorhandensein eines persönlichen Geschädigten, bei dem in der Regel ein noch regulierungsbedürftiger (auch immaterieller) Schaden vorliegt

Zur Regulierung eines materiellen Schadens kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Opferfonds in Anspruch genommen werden. Dieser Fonds ermöglicht, dass das Opfer den entstendenen Schaden nach erfolgreichem TOA zügig ersetzt bekommt. Der Täter verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, den entsprechenden Betrag in für ihn angemessenen Raten zurück zu zahlen.

Opfer von Straftaten und Beschuldigte können auch selbst bzw. durch ihre Anwälte einen Täter-Opfer-Ausgleich bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht anregen.