Beitragsordnung für die ev. Kindertagesstätte Husby
Gültig ab 1.1.2022
§ 1 Allgemeines
(1) Für die Inanspruchnahme der evangelischen Kindertagesstätte Husby werden nach dem KiTaG des Landes Schleswig-Holstein zur teilweisen Deckung der Kosten Benutzungsbeiträge erhoben.
(2) Der Träger der Kindertagesstätte oder eine von ihm beauftragte Stelle darf zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Beitragsordnung die notwendigen Daten der Kinder und ihrer Erziehungsberechtigten erheben, verarbeiten und nutzen.
(3) Die Aufnahme und Betreuung von Kindern wird durch die Kindertagesstätten Satzung geregelt.
§ 2 Entstehung und Fälligkeit der Beiträge
(1) Mit dem Tag der Aufnahme des Kindes in der Kindertagesstätte entsteht die Beitragspflicht.
(2) Es wird ein Jahresbeitrag in 12 monatlichen Teilbeiträgen erhoben.
§ 3 Höhe der Beiträge
(1) Die monatlichen Beiträge betragen ab dem 1.1.2022
Für die Kernöffnungszeit von 7.00 bis 12.00 Uhr:
bei den Ü3-Kindern 141,50 Euro
bei den U3-Kindern 145,00 Euro
Für zusätzliche Inanspruchnahme außerhalb der Kernöffnungszeit gelten pro Stunde:
bei den Ü3-Kindern 28,30 Euro
bei den U3-Kindern 29,00 Euro
(2) Für Geschwisterkinder, für die in einer Einrichtung Beiträge zu zahlen sind, werden Ermäßigungen gewährt: 50 % für das zweite Kind. Das dritte und jedes weitere Kind zahlen keine Beiträge.
(3) Für die Inanspruchnahme des Mittagessens wird z.Zt. ein Beitrag von 3,14 € pro Essen berechnet. Die Beiträge werden monatlich durch die Kirchenkreisverwaltung eingezogen.
§ 4 Ende der Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht endet auf ordentliche, schriftliche Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist. Die Kita stellt dafür ein Formular zur Verfügung.
(2) Für die zu berücksichtigenden Kündigungsfristen wird auf § 5 der Kindertagesstätten Satzung verwiesen.
§ 5 Beitragsschuldner
Die Erziehungsberechtigten oder die Personen, auf deren Antrag das Kind in die Kindertagesstätte aufgenommen worden ist, sind zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Sind mehrere Personen Beitragsschuldner, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt nach dem Beschluss des Kirchengemeinderates, der am 18.05.2022 nachträglich erfolgte, am 01.01.22 in Kraft.
Der Kirchengemeinderat