Arbeitsschutzausschuss
Arbeitsschutzausschuss (ASA)
In Betrieben und Verwaltungen mit mehr als 20 Beschäftigten hat der Arbeitgeber nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG) einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) zu bilden.
Im Kirchenkreis Schleswig-Flensburg haben sich in der Kirchenkreisverwaltung, dem Diakonischen Werk und der Diakoniesozialstation Gelting Ausschüsse gebildet.
Diese Ausschüsse setzten sich zusammen aus:
- dem Arbeitgeber oder einer von ihm beauftragten Fachkraft für Arbeitssicherheit
- den Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
- der Betriebsärztin
- der Mitarbeitervertretung
- und der Vertrauensperson der Schwerbehinderten
Der ASA hat die Aufgabe, Anliegen des betrieblichen Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten, und ist ein Kommunikationsforum, auf dem sich unterschiedliche Funktionsträger eines Unternehmens zu betrieblichen Herausforderungen austauschen.
Durch die Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses soll erreicht werden, dass die Zusammenarbeit der im Betrieb mit dem Arbeits- und Gesundheitsschutz befassten Stellen organisiert und institutionalisiert wird. Im ASA wird bewertet, beraten und es werden Entscheidungen vorbereitet bzw. getroffen. Hier können Planungen, Maßnahmen und Schritte im Einzelnen koordiniert werden.
Dazu gehören z.B. die Analyse des Unfallgeschehens im Betrieb, die Auswertung von Gefährdungs-beurteilungen und die Koordinierung von Maßnahmen im Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Gefährdungsbeurteilung
Der Gesetzgeber fordert vom Arbeitgeber - unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter/innen - eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Ziel ist es, Gefährdungen am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu beurteilen, Arbeitsschutzmaßnahmen festzulegen und ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Eine systematische Gefährdungsbeurteilung erlangt im Arbeitsschutzrecht zunehmend an Bedeutung, da die neuen Vorschriften häufig von Detailregelungen absehen und die Eigenverantwortung der Arbeitgeber in den Vordergrund stellen. Rechtliche Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsbedingungen ist das "Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit" - kurz Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) von 1996. § 5 Absatz 1 ArbSchG fordert den Arbeitgeber auf, die Gefährdungen, denen die Beschäftigten bei der Arbeit ausgesetzt sind, zu ermitteln und zu beurteilen sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Gefährdung bezeichnet die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an deren Ausmaß oder Eintrittswahrscheinlichkeit. Ein wesentlicher Effekt der Gefährdungsbeurteilung ist, sich der Gefahr und damit der Verantwortung bewusst zu werden. Die Gefährdungsbeurteilung betrachtet alle voraussehbaren Tätigkeiten und Arbeitsabläufe in Betrieben. Dazu gehören auch Tätigkeiten und Arbeitsabläufe wie z.B. Wartung, Instandhaltung oder Reparatur. Eine systematische Vorgehensweise bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zeigt alle Gefährdungen im Betrieb auf. Das frühzeitige Erkennen verhindert Störungen im Betrieb und im Arbeitsablauf sowie Fehlzeiten der Mitarbeiter/innen durch Krankheit, Arbeitsunfälle, Berufsunfähigkeit. |
psychische Gefährdungsbeurteilung
Die Erstellung einer psychischen Gefährdungsbeurteilung ist in unserem Kirchenkreis in allen Dienststellen noch in Arbeit.