Die Mitarbeitendenvertretung, Die MV

Die Mitarbeitendenvertretung hat die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Mitarbeitenden zu fördern (§ 35 Abs. 1 MVG)

Die Mitarbeitendenvertretung soll sich, unbeschadet des Rechts jedes Mitarbeitenden seine Anliegen der Dienststellenleitung selbst vorzutragen, der persönlichen Sorgen und Nöte der Mitarbeitenden annehmen, sofern diese dies wünschen. Darüber hinaus soll die Mitarbeitendenvertretung die berechtigten beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Anliegen der Mitarbeitenden gegenüber der Dienststellenleitung vertreten.                           (§ 35 Abs. 2 MVG)

Die MV kann für die Mitarbeitenden tätig werden. Dies funktioniert aber nur dann, wenn die Mitarbeitenden die MV informieren und mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen.

Die Mitglieder der MV unterliegen der Schweigepflicht. Sie haben über die dienstlichen Angelegenheiten und sonstige Tatsachen, die ihnen auf Grund der Zugehörigkeit zur Mitarbeitendenvertretung bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus der MAV (§ 22 Abs. 1 MVG)

Sie nehmen Kontakt mit dem WhatsApp-Team des Kirchenkreises auf und stimmen den Datenschutzbedingungen zur Nutzung unseres Messenger-Services zu.

MessengerPeople