Die Mitarbeitervertretung, Die MV

Die Mitarbeitervertretung hat die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Mitarbeitenden zu fördern (§ 35 Abs. 1 MVG)

Die Mitarbeitervertretung soll sich, unbeschadet des Rechts jedes Mitarbeitenden seine Anliegen der Dienststellenleitung selbst vorzutragen, der persönlichen Sorgen und Nöte der Mitarbeitenden annehmen, sofern diese dies wünschen. Darüber hinaus soll die Mitarbeitervertretung die berechtigten beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Anliegen der Mitarbeitenden gegenüber der Dienststellenleitung vertreten.                           (§ 35 Abs. 2 MVG)

Die MV kann für die Mitarbeitenden tätig werden. Dies funktioniert aber nur dann, wenn die Mitarbeitenden die MV informieren und mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen.

Die Mitglieder der MV unterliegen der Schweigepflicht. Sie haben über die dienstlichen Angelegenheiten und sonstige Tatsachen, die ihnen auf Grund der Zugehörigkeit zur Mitarbeitervertretung bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus der MAV (§ 22 Abs. 1 MVG)