Aufgaben der MV

§ 34, MVG-EKD Informationsrechte der Mitarbeitendenvertretung 

  • Die MV ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten

§ 35, MVG-EKD Allgemeine Aufgaben der Mitarbeitendenvertretung

  • Die MV hat die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Mitarbeitenden zu fördern
  • Unbeschadet des Rechts des Mitarbeitenden, persönliche Anliegen der Dienststellenleitung selbst vorzutragen, soll sich die MV der Probleme annehmen und die Interessen auf Veranlassung des Mitarbeitenden, sofern sie diese für berechtigt hält, bei der Dienststellenleitung vertreten.
  • Die MV soll insbesondere
    • Maßnahmen anregen, die der Arbeit in der Dienststelle und ihren Mitarbeitenden dienen,

    • dafür eintreten, dass die arbeits-, sozial- und dienstrechtlichen Bestimmungen, Dienstvereinbarungen und Anordnungen eingehalten werden,

    • Beschwerden, Anfragen und Anregungen von Mitarbeitenden entgegennehmen und, soweit diese berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit der Dienststellenleitung auf deren Erledigung hinwirken,

    • die Eingliederung und berufliche Entwicklung schwerbehinderter Menschen, einschließlich des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen in der Dienststelle fördern und für eine ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung eintreten,

    • für die Gleichstellung und die Gemeinschaft in der Dienststelle eintreten und Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele anregen sowie an ihrer Umsetzung mitwirken,

    • die Integration ausländischer Mitarbeitenden fördern,

    • Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes fördern.

§ 39 und 40, MVG-EKD Die Mitarbeitendenvertretung hat ein Recht auf Mitbestimmung u.a. bei:

  • Maßnahmen zur Unfallverhütung
  • Arbeitszeiten
  • Dienstplänen
  • Urlaubsplänen
  • Sozialplänen
  • Arbeitsplatzgestaltung
  • Einführung neuer Arbeits-Methoden


 § 42, MVG-EKD Weiter hat die Mitarbeitendenvertretung eine eingeschränkte Mitbestimmung u.a. bei:

  • Einstellung
  • ordentlicher Kündigung nach Ablauf der Probezeit
  • Eingruppierung
  • Übertragung einer höher oder niedriger bewerteten Tätigkeit
  • Anspruch auf Zahlung einer Zulage bei dauernder Übertragung einer Tätigkeit
  • Umsetzung innerhalb einer Dienststelle mit Ortswechsel
  • Versetzung oder Abordnung


 § 46, MVG-EKD In Form von Mitberatung wirkt die Mitarbeitendenvertretung u.a. mit bei:

  • außerordentliche Kündigung
  • ordentliche Kündigung innerhalb der Probezeit
  • Versetzung und Abordnung von mehr als drei Monaten
  • dauerhafte Vergabe von Arbeitsbereichen an Dritte

§ 47, MVG-EKD Die Mitarbeitendenvertretung hat ein Initiativrecht in den Fällen der §§ 39, 40, 42, 43 und 46 und kann der Dienststellenleitung Maßnahmen vorschlagen.