Welche Folgen hat ein Kirchenaustritt?

Immer wieder werden Kirchengemeinderäte und die Pastoren der Kirchengemeinden Munkbrarup und Grundhof  nach den rechtlichen Folgen eines Kirchenaustrittes gefragt. Offensichtlich besteht in dieser Hinsicht vielerorts Unklarheit. Aus diesem Grund möchten wir die Regelungen in einigen Fällen darlegen und die vorhandenen Möglichkeiten aufweisen.

Abendmahl

Die Kirche ist die Gemeinschaft derer, die sich beim Abendmahl versammeln. Wer am Abendmahl teilnimmt, tritt dadurch also wieder in die Kirche ein.  Es müssen dann nur noch die entsprechenden Urkunden ausgefüllt werden.

Beerdigung: 

Grundsätzlich gilt: Wer aus der Kirche ausgetreten ist, kann nicht mehr kirchlich beerdigt werden.

Selbstverständlich ist es aber auch für Nicht-Kirchenmitglieder möglich, auf den Friedhöfen in Munkbrarup und Grundhof beigesetzt zu werden. In Grundhof kann in diesem Fall eine Trauerfeier im Bürgerhaus stattfinden. In Munkbrarup steht die Leichenhalle für Versammlungen zur Verfügung.

Bisweilen kommt es bei einem Todesfall vor, dass die trauernden Hinterbliebenen  den Wunsch nach einem Gottesdienst äußern.  Hierbei gilt es allerdings, auch den Wunsch des Verstorbenen zu achten. Wer zu Lebzeiten aus der Kirche ausgetreten ist, kann nicht im Todesfall in die Kirche hinein getragen werden. Möglich ist aber die Feier eines Gottesdienstes vor oder nach der Beisetzung, solange der Sarg bzw. die Urne nicht in der Kirche aufgestellt werden.

In Grundhof und Munkbrarup wurde diese Möglichkeit von den Pastoren in den letzten Jahren regelmäßig  angeboten.

Hochzeit

Grundsätzlich gilt: Eine kirchliche Trauung ist nur möglich, wenn beide Partner der Kirche angehören.

Gehört nur ein Ehepartner der Kirche an, bieten die Kirchengemeinden einen sogenannten „Gottesdienst anlässlich einer Eheschließung“  an.  In diesem Falle tritt anstelle der Traufrage und der Einsegnung ein Gebet, das der Pastor für die Eheleute spricht.

Taufe

Kinder können nur getauft werden, wenn mindestens ein Elternteil der ev. Kirche angehört. Jugendliche ab 14 Jahren können frei entscheiden, ob sie getauft werden wollen - unabhängig von dem Bekenntnis ihrer Eltern.

Die Taufe bleibt auch nach einem Kirchenaustritt weiterhin gültig. Der Anspruch Gottes an den Menschen und die Verheißung seines Segens können nicht rückgängig gemacht werden.

Patenamt

Wer aus der Kirche austritt, kann kein Pate werden oder sein.  Ist er es bereits, erlischt sein Patenamt mit dem Austritt.

Arbeit

Wer aus der Kirche ausgetreten ist, kann kein Arbeitsverhältnis bei einem kirchlichen Träger antreten.  Davon betroffen sind etwa Krankenhäuser wie die Diako, kirchliche Pflegedienste, ev. Kindergärten oder andere Einrichtungen.

Handwerker oder Unternehmen, deren Inhaber nicht der Kirche angehören, werden bei der Vergabe von Aufträgen von kirchlichen Trägern nicht berücksichtigt.

Gottesdienst und kirchliche Veranstaltungen

Auch wer aus der Kirche ausgetreten ist, bleibt weiterhin eingeladen Gottesdienste oder kirchlichen Veranstaltungen zu besuchen.

Eine Ausnahme bildet nur die Teilnahme am Abendmahl. Denn durch das Abendmahl wird symbolisch der Wiedereintritt in die Kirche vollzogen.

Kindergarten

Auch Kinder, die nicht getauft sind oder deren Eltern aus der Kirche ausgetreten sind, können einen evangelischen Kindergarten besuchen.

Konfirmandenunterricht, kirchliche Kinder-  und Jugendgruppen

Auch Kinder die nicht getauft sind oder deren Eltern aus der Kirche ausgetreten sind, können am Konfirmandenunterricht oder an den kirchlichen Kinder- und Jugendgruppen teilnehmen.

Seniorenbesuche

Seniorenbesuche durch die Pastorin oder den Pastor gibt es nur für ev. Kirchenmitglieder.

Kosten für eine Feier in der Kirche

Grundsätzlich gilt: Für die Feier einer Hochzeit, einer goldenen Hochzeit, oder eines anderen Anlasses werden keine Gebühren erhoben. In Munkbrarup und Grundhof werden sämtliche Kosten für Heizung, Strom, Raumerhaltung, Küster, Organistendienst und Pastor, bzw. Pastorin durch die Kirchengemeinde getragen.

Diese Regelung gilt auch, wenn nur ein Ehepartner der ev. Kirche angehört.

Und wie tritt man wieder in die Kirche ein?

Wer wieder in die Kirche eintreten möchte, meldet sich telefonisch im Pastorat oder im zuständigen Kirchenbüro. Nach einem Gespräch mit der Pastorin/dem Pastor wird der Eintritt formell festgehalten und durch die Teilnahme an einem Abendmahlgottesdienst symbolisch vollzogen.